AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hahn GmbH.
§ 1 Auftragserteilung / Vertragsschluss
1. Hahn GmbH (Auftragnehmer) nimmt für den Kunden (Auftraggeber) von diesem gewünschte Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen, Zweirädern und/oder Anhängern (nachfolgend als Auftragsgegenstand bezeichnet)
einschließlich des Einbaus oder Ersatz von Fahrzeugteilen vor.
2. Der Werkstattauftrag kommt i. d. Regel durch Aufnahme der von dem Auftraggeber beauftragten Werkstattarbeiten in einem Auftragsschein und Übergabe einer Abschrift des Auftragsscheins an den Auftraggeber zustande (Werkstattauftrag).
3. Im Auftragsschein ist neben den zu erbringenden Werkstattarbeiten soweit möglich auch der voraussichtliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
4. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins, der zugleich als Abholschein dient.
5. Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer
einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 2 Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag
1. Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an
diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden.
3. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Werkstattauftrag binnen der Wochenfrist des § 2
Ziffer 2 erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Abrechnung des Werkstattauftrages in
Abzug gebracht.
4. Preisüberschreitungen von mehr als 10 % erfordern eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Die Regelungen des § 8 bleiben hiervon unberührt.
5. Preisangaben im Auftragsschein sind bei den Einzelpositionen ohne gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt.
Der Gesamtbetrag wird sowohl ohne als auch mit gesetzlicher Mehrwertsteuer ausgewiesen.
§ 3 Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich
unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin um mehr als zwei Werktage schuldhaft
nicht ein, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese erneut überschritten, stellt der
Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers nach Möglichkeit ein kostenloses Ersatzfahrzeug oder erstattet
bis zu 70 % der tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten für ein möglichst vergleichbares Ersatzfahrzeug.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Werkstattauftrages
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist lediglich nach Maßgabe der Regelungen in § 10 (Haftung) und § 11 (Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) geschuldet. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten
sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt der Überlassung eines
Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall des Auftraggebers ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik,
Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von
Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch
nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.
5. Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge einer Situation gem. § 8 Ziffer 1
– 3 AGB nicht einhalten kann, gilt § 3 Ziffer 4 AGB entsprechend.
§ 4 Abnahme / Annahmeverzug
1. Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, soweit
nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an
einen anderen Bestimmungsort versandt oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Verzögert sich die Abnahme ohne berechtigten Grund um mehr als zwei Werktage nach Fertigstellungsanzeige
oder einem Werktag nach dem verbindlichen festgelegten Fertigstellungstermin, gilt das Fahrzeug als abgenommen. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Fahrzeug ohne Beanstandungen in
Gebrauch nimmt oder die Werkstatt das Fahrzeug auf Wunsch des Kunden an einen dritten Ort verbringt.
2. Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von
zwei Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen oder innerhalb einem Werktag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin. Die Fertigstellungsanzeige kann telefonisch, per SMS oder E-Mail erfolgen.
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand nach billigem Ermessen des Auftragnehmers auch an einem anderen Ort als dem Betrieb des Auftragnehmers aufbewahren.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht
spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine Abnahme vereinbart ist, ist
diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, kann der Auftragnehmer pauschal die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen, welche sich auf 15 € pro Tag beläuft. Kosten
und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens
sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; eine etwaig pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschal
geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr entstanden ist.
§ 5 Berechnung des Auftrages
1. Die Rechnung kann elektronisch per E-Mail übermittelt werden.
2. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung
sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
3. Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Zusätzliche von dem Auftraggeber beauftragte
Werkstattarbeiten sind gesondert aufzuführen.
4. Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Fahrzeugteil dem Lieferumfang des ersatzweise eingesetzten Fahrzeugteils entspricht und das ausgebaute Fahrzeugteil keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt werden, andernfalls haftet der Auftraggeber auf Ersatz des Schadens, der durch die
nicht rechtzeitige Geltendmachung dem Auftragnehmer entstanden ist.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu leisten.
2. Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.
3. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen;
diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an
den auf Grund des Werkstattauftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 8 Unerwartete Mehrarbeit & Zusatzkosten
1. Im Falle der nachträglichen Feststellung zusätzlichen Reparaturbedarfs, der nicht im ursprünglichen Auftrag
enthalten war, ist der Auftragnehmer verpflichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Umfang der zusätzlich erforderlichen Arbeiten, die geschätzten Mehrkosten sowie den voraussichtlichen Zeitaufwand zu informieren.
2. Arbeiten, die notwendig sind, um das Fahrzeug verkehrssicher zu halten, dürfen ohne vorherige Zustimmung durchgeführt werden, wenn:
a) der Mehrpreis 20 % des ursprünglich vereinbarten Preises nicht übersteigt,
b) der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Stunden nach Benachrichtigung widerspricht,
c) oder eine vorherige Zustimmung aus dringenden technischen Gründen nicht einholbar ist (z. B. drohender
Motorschaden)
3. Falls der Kunde die zusätzlichen Arbeiten ablehnt, kann der Auftragnehmer den ursprünglichen Auftrag
weiterführen, soweit technisch möglich, oder den Auftrag beenden und die bis dahin erbrachten Leistungen in
Rechnung stellen.
§ 9 Mängel
1. Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und
genau bezeichnet werden. Offensichtliche Mängel müssen spätestens bei Abholung oder Übergabe gerügt werden. Spätere Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen.
b) Wird der Auftragsgegenstand für den Auftragnehmer erkennbar wegen eines Mangels der Werkstattarbeit
oder eines vom Auftragnehmer eingebauten Teils betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung
des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz- Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes mehr als 100
km vom Auftragnehmer entfernt befindet und wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch
verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes
zu unterrichten. Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten in einem seiner Betriebe. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-,
Fracht- und Abschleppkosten (Reparaturkosten).
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Erfolgt in dem Ausnahmefall des § 9 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat
der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass
die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung und nach Maßgabe der Regelungen in § 11 (Haftung) und § 12 (Haftung
von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) Schadenersatz verlangen oder von
dem Werkstattauftrag zurücktreten.
§ 10 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen
Im Fall des Fremdteileinbaus (Einbau von vom Kunden mitgebrachten Teilen und Zubehör, gilt auch für das
Einfüllen von fremdem Öl etc.) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung hinsichtlich der Mangelfreiheit
der verwendeten Fremdteile. Wenn auf Wunsch des Kunden eine provisorische/behelfsmäßige Reparatur oder
Instandsetzung durchgeführt wird, so gewährleistet der Auftragnehmer die Ordnungsgemäßheit seiner Leistungen nur dahingehend, dass es sich bei den Leistungen um ein Provisorium von eingeschränkter Haltbarkeit
handelt.
§ 11 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluss
typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für
durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers
sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften,
Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind.
3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers
bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
6. Nach Eintritt des Annahmeverzugs durch den Auftragnehmer gem. § 4 Ziffer 2 der AGB haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; die Haftung nach § 11 Ziffer 1 a der AGB bleibt davon unberührt.
§ 12 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers
Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden
ist ausgeschlossen; die Haftung nach § 11 Ziffer 1 a der AGB bleibt davon unberührt.
§ 13 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln hinsichtlich eines Werks, dessen Erfolg in
der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt für Verbraucher (§13 BGB) zwei Jahre und für Unternehmer (§14
BGB) ein Jahr. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadenersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln;
insoweit gilt die Regelung in § 13 Ziffer 4.
2. Handelt es sich bei den Werkleistungen jedoch um ein Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der
Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß
der gesetzlichen Regelung 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
3. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a Abs. 3 BGB und §§ 12, 13
ProdHaftG).
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werks beruhen. In den Fällen des
§ 11 Ziffer 1 und Ziffer 3 verjähren Schadenersatzansprüche des Käufers jedoch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadenersatzansprüche, welche
nicht auf einem Mangel des Werks beruhen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe
Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
§ 15 Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
§ 16 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz des Auftragnehmers, Landau i. d. Pfalz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.